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RICHTLINIEN 2020

Der Antrag auf Seniorenhilfe kann innerhalb von 12 Kalendermonaten ab Datum der Bezahlung der Rechnunggestellt werden. Dabei darf das Gesamt-Nettoeinkommen der antragsstellenden Person einen jährlich neu festgesetzten Grenzwer nicht überschreiten.

Grenzwert für alleinstehende Personen: Nettoeinkommen pro Monat bis maximal € 1.290,-

Grenzwert für Ehepaare undeingetragene Partnerschaften im gemeinsamen Haushalt: Gesamt-Nettoeinkommen pro Monat bis maximal 1.960,-

Jedem Antrag müssen Einkommensnachweise (bei Paaren für jede Person) in Form von Pensionsbescheid, Kontoauszug u.ä. beigefügt werden.

Als unvorhergesehene und unabwendbare Ausgaben gelten:

  • Begräbniskosten für Partner, Kind, Eltern, wenn die Kosten von der antragsstellenden Person zur Gänze oder auch teilweise bezahlt wurden. Achtung: Kosten für die Grabstätte (zB Grabstein) werden NICHT unterstützt.
  • Haushaltsgeräte wie Herd, Kühl- und Gefrierschrank, Boiler, Fernseher
  • Brillen, Hörgeräte, Zahnersatz etc.
  • Heizung (Reparatur, Umstellung u.s.w.)
  • Wohnungseinrichtung bei notwendigen Umzügen (zB Pflegeheim, betreute Wohneinheit etc.)
  • Wohnungssanierung/Umbau wegen Behinderung (zB Umbau des Badezimmers)

Wichtig!!

Bitte sämtliche Ausgaben unter Vorlage der bezahlten Rechnungen (in Kopie) zu belegen

 

NICHT unterstützt werden folgende Aufwendungen:

  • Ausgaben auf Grund eines verminderten Gesundheitszustandes
  • Ausgaben für Heizmaterial (Hierfür bieten Pensionsversicherungsträger, Land bzw. Gemeinden Unterstützungen)

 

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