RICHTLINIEN 2020
Der Antrag auf Seniorenhilfe kann innerhalb von 12 Kalendermonaten ab Datum der Bezahlung der Rechnunggestellt werden. Dabei darf das Gesamt-Nettoeinkommen der antragsstellenden Person einen jährlich neu festgesetzten Grenzwer nicht überschreiten.
Grenzwert für alleinstehende Personen: Nettoeinkommen pro Monat bis maximal € 1.290,-
Grenzwert für Ehepaare undeingetragene Partnerschaften im gemeinsamen Haushalt: Gesamt-Nettoeinkommen pro Monat bis maximal 1.960,-
Jedem Antrag müssen Einkommensnachweise (bei Paaren für jede Person) in Form von Pensionsbescheid, Kontoauszug u.ä. beigefügt werden.
Als unvorhergesehene und unabwendbare Ausgaben gelten:
- Begräbniskosten für Partner, Kind, Eltern, wenn die Kosten von der antragsstellenden Person zur Gänze oder auch teilweise bezahlt wurden. Achtung: Kosten für die Grabstätte (zB Grabstein) werden NICHT unterstützt.
- Haushaltsgeräte wie Herd, Kühl- und Gefrierschrank, Boiler, Fernseher
- Brillen, Hörgeräte, Zahnersatz etc.
- Heizung (Reparatur, Umstellung u.s.w.)
- Wohnungseinrichtung bei notwendigen Umzügen (zB Pflegeheim, betreute Wohneinheit etc.)
- Wohnungssanierung/Umbau wegen Behinderung (zB Umbau des Badezimmers)
Wichtig!!
Bitte sämtliche Ausgaben unter Vorlage der bezahlten Rechnungen (in Kopie) zu belegen
NICHT unterstützt werden folgende Aufwendungen:
- Ausgaben auf Grund eines verminderten Gesundheitszustandes
- Ausgaben für Heizmaterial (Hierfür bieten Pensionsversicherungsträger, Land bzw. Gemeinden Unterstützungen)